Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen + Übungsaufgaben
August 31, 2025Beendigung von Arbeitsverhältnissen + Übungsaufgaben
August 31, 2025Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Das BetrVG regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und dem von den Arbeitnehmern gewählten Betriebsrat. Grundsatz ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit. Der Betriebsrat hat abgestufte Beteiligungsrechte: Informations-, Anhörungs-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte.
Besonders relevant für Führungskräfte sind:
- Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (§§ 99-102 BetrVG): Jede Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Eine Kündigung ist ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats unwirksam.
Erzwingbare Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG): In Bereichen wie der Lage der Arbeitszeit, der Urlaubsplanung, der Einführung von technischen Überwachungseinrichtungen oder der Ordnung im Betrieb kann der Arbeitgeber keine Regelung ohne die Zustimmung des Betriebsrats treffen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet eine Einigungsstelle.
Infografik
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Ein visueller Leitfaden zu den Kernprinzipien der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Grundsatz: Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Das Fundament des BetrVG ist die partnerschaftliche und konstruktive Kooperation zwischen der Unternehmensleitung und der gewählten Vertretung der Arbeitnehmer, dem Betriebsrat.
Arbeitgeber
Betriebsrat
Die Stufen der Beteiligungsrechte
Der Betriebsrat verfügt über klar definierte, abgestufte Rechte, die von reiner Information bis hin zur echten Mitbestimmung reichen. Diese vier Säulen bilden das Gerüst seiner Einflussmöglichkeiten.
Aufteilung der Rechte
Jeder Rechtstyp stellt einen wesentlichen Teil der gesamten Beteiligungsstruktur dar.
Relevant für Führungskräfte I: Personelle Einzelmaßnahmen (§§ 99-102)
Bei zentralen Personalentscheidungen ist die Zustimmung des Betriebsrats unerlässlich. Eine Kündigung ohne vorherige Anhörung ist rechtlich unwirksam. Dieser Prozess verdeutlicht die notwendigen Schritte.
(Einstellung, Versetzung, etc.)
Relevant für Führungskräfte II: Soziale Angelegenheiten (§ 87)
In diesen Bereichen besitzt der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber kann hier nicht einseitig handeln. Bei keiner Einigung wird eine Einigungsstelle angerufen.
Lage der Arbeitszeit
Beginn, Ende und Verteilung der täglichen Arbeitszeit.
Urlaubsplanung
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans.
Technische Überwachung
Einführung und Anwendung von Systemen zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle.
Ordnung im Betrieb
Regelungen zum Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb.
Lohngestaltung
Grundsätze der Entlohnung und Einführung von Lohnformen.
Keine Einigung?
Eine paritätisch besetzte Einigungsstelle trifft eine verbindliche Entscheidung.